Mittwoch, März 18, 2026
Am 18. März 2026 nahm Dr. Nicole Burger als Expertin für Schulrecht an einer Diskussionssendung zur schulischen Integration teil – Anlass war der Fall einer Aargauer Schülerin mit schwerer Behinderung. Als im Schul‑ und Bildungsrecht tätige Kanzlei befürworten wir grundsätzlich die Idee der inklusiven Bildung: Alle Kinder sollen gemeinsam lernen können, soweit dies ihrem Wohl entspricht. Integration darf jedoch nicht zum Selbstzweck werden, sondern muss sich immer am individuellen Kindeswohl orientieren. Der Entscheid des Bundesgerichts, die Schülerin in einer heilpädagogischen Sonderschule zu beschulen, entspricht diesem Grundsatz. Die Empfehlung des UN‑Kinderrechtsausschusses, sie vorläufig in der Regelschule zu belassen, ist rechtlich nicht verbindlich und steht im Widerspruch zu den fachlichen Einschätzungen. Die kantonalen Gutachten zeigen klar, dass das Kind aufgrund seiner mehrfachen Behinderung umfassende spezialisierte Förderung braucht. Der Fall verdeutlicht: Inklusion ist richtig – aber nicht um jeden Preis. Entscheidend ist, wo ein Kind tatsächlich profitieren kann und wo Überforderung droht. Gerne setzen wir uns für unsere Klientinnen und Klienten weiterhin für schulische Inklusion ein – ebenso aber auch für einen Sonderschulplatz, wenn dies dem Wunsch oder dem Wohl des Kindes entspricht. (https://www.telezueri.ch/talktaeglich/integrative-schule-unter-druck-bestimmt-jetzt-die-uno-mit-163319791)
Dienstag, März 10, 2026
Ein weiterer bemerkenswerter Entscheid der Beschwerdekammer des Aargauer Obergerichts (SBE.2026.3): In einem Grundsatzurteil hat das Gericht die zentrale Bedeutung des Anfangsverdachts hervorgehoben. Es hält fest, dass jedes polizeiliche Handeln – unabhängig davon, ob es präventiver oder repressiver Natur ist – eines nachvollziehbaren Anfangsverdachts bedarf. Dieser muss konkret sein; ein bloss allgemeiner oder pauschaler Verdacht genügt nicht.Darüber hinaus ist die Zuständigkeit der Polizei für entsprechende Kontrollen stets kritisch zu hinterfragen. Gemäss § 25 Abs. 3 PolG AG ist polizeiliches Handeln zudem nachvollziehbar zu dokumentieren. Liegt zum Zeitpunkt der Kontrolle kein konkreter, nachvollziehbarer Anfangsverdacht vor oder fehlt eine entsprechende Dokumentation, hat dies zwingend einen Freispruch zur Folge.
Samstag, März 7, 2026
Das Aargauer Obergericht betont im Entscheid SBK.2025.307 die Wichtigkeit einer korrekten Rechtsbelehrung. Diese muss für einen nicht anwaltlich vertreten Laien verständlich sein. Die Abgabe von einen "Merkblatt" oder der Ausdruck von Gesetzesbestimmungen genügt nicht. Die von den Aargauer Behörden verwendeten Formulare bei Hausdurchsuchungen sind damit nicht ausreichend. Es bleibt abzuwarten, wie sich dieser Entscheid auf die oftmals unverständlichen Rechtsbelehrungen, insbesondere bei Einvernahmen, auswirken wird. Herzlichen Glückwunsch an Herrn Kollege Roman Baumgartner für diesen wichtigen Entscheid!
Sonntag, Januar 18, 2026
Das Bezirksgericht Aarau ist kürzlich unserer Argumentation gefolgt, wonach Kubotans - die vor allem von Frauen zur Selbstverteidigung erworben werden - keine Waffen sind. Dies ist insofern bemerkenswert, als dass Praxis und Rechtsprechung aktuell vom Gegenteil ausgehen.Unsere Argumentation scheint das Gericht indes überzeugt zu haben: Das deutsche Waffengesetz kennt praktisch eine identische Definition von Waffen wie das schweizerische; dennoch sind Kubotans nach dem deutschen Bundeskriminalamt nicht als solche zu behandeln: „Der als Kubotan bezeichnete Gegenstand ist zwar (…) geeignet, als Waffe eingesetzt zu werden, von der einfachen Ausgestaltung her ist jedoch nicht eindeutig von einer Hieb- und Stoßwaffe auszugehen.“ Damit ein Gegenstand eine Waffe darstellt, bedarf es mit anderen Worten einer gewissen Gefährlichkeit, wobei zu betonen ist, dass grundsätzlich fast jeder Gegenstand gefährlich sein kann. Es gelten aber auch nicht alle Messer als Waffen, sondern nur jene, die eine Klingenlänge von 5cm oder mehr haben. Auch sogenannte „Tactial Pens“ sind in der Schweiz legal. Sie haben aber eine Spitze wie ein Kubotan und können demzufolge eingesetzt werden, um einen Menschen zu verletzen. Weil sie aber auch einen legalen Zweck haben - der als Kugelschreiber - gelten sie nicht als Waffen. Kubotans werden meist als Schlüsselanhänger verkauft und können u.a. benutzt werden, um etwa im Notfall Scheiben einzuschlagen. Auch Kubotans haben damit einen legalen Zweck. Das Urteil des Bezirksgerichts Aarau überzeugt. Der Freispruch erfolgte zu Recht und begründet. Es ist zu hoffen, dass sich diese Rechtsprechung auch an anderen Gerichten und in allen Kantonen durchsetzen wird. Urteil Bezirksgericht Aarau vom 7. November 2025.



