Ein Kubotan ist keine Waffe

Ein Kubotan ist keine Waffe

Sonntag, Januar 18, 2026

Das Bezirksgericht Aarau ist kürzlich unserer Argumentation gefolgt, wonach Kubotans - die vor allem von Frauen zur Selbstverteidigung erworben werden - keine Waffen sind. Dies ist insofern bemerkenswert, als dass Praxis und Rechtsprechung aktuell vom Gegenteil ausgehen.

Unsere Argumentation scheint das Gericht indes überzeugt zu haben: Das deutsche Waffengesetz kennt praktisch eine identische Definition von Waffen wie das schweizerische; dennoch sind Kubotans nach dem deutschen Bundeskriminalamt nicht als solche zu behandeln: „Der als Kubotan bezeichnete Gegenstand ist zwar (…) geeignet, als Waffe eingesetzt zu werden, von der einfachen Ausgestaltung her ist jedoch nicht eindeutig von einer Hieb- und Stoßwaffe auszugehen.“ Damit ein Gegenstand eine Waffe darstellt, bedarf es mit anderen Worten einer gewissen Gefährlichkeit, wobei zu betonen ist, dass grundsätzlich fast jeder Gegenstand gefährlich sein kann. Es gelten aber auch nicht alle Messer als Waffen, sondern nur jene, die eine Klingenlänge von 5cm oder mehr haben. Auch sogenannte „Tactial Pens“ sind in der Schweiz legal. Sie haben aber eine Spitze wie ein Kubotan und können demzufolge eingesetzt werden, um einen Menschen zu verletzen. Weil sie aber auch einen legalen Zweck haben - der als Kugelschreiber - gelten sie nicht als Waffen. Kubotans werden meist als Schlüsselanhänger verkauft und können u.a. benutzt werden, um etwa im Notfall Scheiben einzuschlagen. Auch Kubotans haben damit einen legalen Zweck.

Das Urteil des Bezirksgerichts Aarau überzeugt. Der Freispruch erfolgte zu Recht und begründet. Es ist zu hoffen, dass sich diese Rechtsprechung auch an anderen Gerichten und in allen Kantonen durchsetzen wird. 

Urteil Bezirksgericht Aarau vom 7. November 2025

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