Ein weiterer bemerkenswerter Entscheid der Beschwerdekammer des Aargauer Obergerichts (SBE.2026.3): In einem Grundsatzurteil hat das Gericht die zentrale Bedeutung des Anfangsverdachts hervorgehoben. Es hält fest, dass jedes polizeiliche Handeln – unabhängig davon, ob es präventiver oder repressiver Natur ist – eines nachvollziehbaren Anfangsverdachts bedarf. Dieser muss konkret sein; ein bloss allgemeiner oder pauschaler Verdacht genügt nicht.Darüber hinaus ist die Zuständigkeit der Polizei für entsprechende Kontrollen stets kritisch zu hinterfragen. Gemäss § 25 Abs. 3 PolG AG ist polizeiliches Handeln zudem nachvollziehbar zu dokumentieren. Liegt zum Zeitpunkt der Kontrolle kein konkreter, nachvollziehbarer Anfangsverdacht vor oder fehlt eine entsprechende Dokumentation, hat dies zwingend einen Freispruch zur Folge.
